Einleitung
Gender Mainstreaming ist ein oft gefordertes Konzept.
Wie es diese Bedeutung erlangte und für wen es verbindlich festgeschrieben ist,
soll der folgende kurze geschichtliche Abriss wichtiger Etappen der Etablierung von
Gender Mainstreaming darstellen.
Historie
1985: Dritte Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen, Nairobi
Auf der dritten Weltfrauenkonferenz der UNO fand die Idee des Gender Mainstreaming
erstmalig Eingang in eine internationale Organisation. Im Abschlussbericht der Konferenz heißt es:
„Frauen sollten ein integraler Bestandteil des Prozesses des Definierens von Zielen und der
Gestaltung von Entwicklung sein (...) Organisatorische und andere Mittel, die Frauen befähigen,
ihre Interessen und Präferenzen in die Auswertung und Wahl von alternativen Entwicklungszielen
einzubringen, sollten identifiziert und unterstützt werden. Dies würde spezifische Maßnahmen
beinhalten, die so konzipiert sind, dass die Autonomie von Frauen gesteigert wird, so dass sie
Frauen in den Mainstream des Entwicklungsprozesses bringen auf gleicher Basis mit Männern.
(United Nations 1986, S.30)“ Damit fand die Prämisse der Geschlechtergerechtigkeit Eingang in den
Entwicklungsfond der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM) und wird von dieser
Organisation seitdem systematisch praktiziert. Damit kann die dritte Weltfrauenkonferenz als
erster wichtiger Schritt für das Konzept Gender Mainstreaming identifiziert werden.
1995: Vierte Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen, Peking
Den offiziellen Durchbruch erhielt das Konzept Gender Mainstreaming durch die vierte Weltfrauenkonferenz
der Vereinten Nationen. Im Abschlussdokument wurde die Hauptforderung des Gleichstellungskonzepts verankert,
Entscheidungen und Maßnahmen aller politischen Ebenen vor ihrer Verabschiedung auf ihre geschlechtsspezifischen
Auswirkungen hin zu prüfen.
„Goverments and other actors should promote an active and visible policy of mainstreaming a gender perspective in
all politicies and programmes so that before decisions are taken, an analysis is made of the effects on women and men,
respectively.“ Damit wurden die Mitgliedsstaaten der UNO zur Umsetzung von Gender Mainstreaming in ihren nationalen Politiken
verpflichtet.
Zudem unterzeichneten 189 Länder die Pekinger Erklärung, sowie die Pekinger Aktionsplattform. Letztere ist ein Gleichstellungsprogramm,
dass zwölf Themenfelder umfasst und von grundlegender Bedeutung von geschlechtsspezifischer Chancengleichheit darstellt.
1996: Mitteilung der Europäischen Kommission zur „Einbindung der
Chancengleichheit“ in sämtliche politische Konzepte und Maß–
nahmen der Gemeinschaft“
Mit der Mitteilung der Europäischen Kommission zur „Einbindung der Chancengleichheit“ in sämtliche politische Konzepte und
Maßnahmen der Gemeinschaft hält das Konzept Gender Mainstreaming im Jahr 1996 Einzug in die Politik der EU.
Mit dieser Erklärung legt die EU für ihre Politik ausdrücklich fest, dass die Prämisse der geschlechtsspezifischen Chancengleichheit
in sämtlichen politischen Konzepten und Maßnahmen Eingang finden muss. Bereits im Vorfeld der Implementierung neuer Politiken müssen
diese auf ihre Auswirkungen hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern systematisch überprüft und ggf. entsprechend
angepasst werden. Eine derartige Überprüfung hat auch bei der Durchführung, Überwachung, sowie Evaluation aller Politiken auf allen
Ebenen zu erfolgen.
1997: Beschluss des Europäischen Parlaments
Mit einem Entschluss forderte das Europäische Parlament die Mitgliedsstaaten der EU auf,
Maßnahmen im Sinne des Gender Mainstreaming Konzepts in der Politik sowohl auf lokaler, regionaler als auch nationaler Ebene zu
implementieren. Eine interdirektionale Arbeitsgruppe für Chancengleichheit veröffentlichte zudem ein Strategiepapier mit expliziten
Maßnahmen.
1997: Europäische Kommission ernennt die ersten 29 Gender
Mainstreaming Beauftragten
Für die konkrete Umsetzung des Gender Mainstreaming-Konzepts ernennt die Europäische Kommission 29 hochrangige
BeamtInnen als Gender-Beauftragte, die entsprechende Umsetzungsmaßnahmen erarbeiten sollen.
1998: EU erklärt Chancengleichheit als eine der vier Säulen für die
europäischen Richtlinien zur Beschäftigungspolitik
1999: Ratifizierung des Amsterdamer Vertrags
(wird zur gesetzlichen Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten)
Gesetzlich verpflichtend wurde die Beachtung geschlechtsspezifischer Chancengleichheit für Maßnahmen und Gesetze der
Mitgliedsstaaten der EU mit der Ratifizierung des Amsterdamer Vertrags. In Artikel 3 Absatz 2 heißt es: „Bei allen in diesem
Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und
Männern zu fördern.“ Damit wurde Gender Mainstreaming auf allen politischen Ebenen verpflichtend für die EU-Staaten.
2000: Gender Mainstreaming im Kinder- und Jugendplan des
Bundes
Im Jahr 2000 implementiert auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gender Mainstreaming als
Leitprinzip für die Kinder- und Jugendarbeit. Im Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) (19.12.2000) ist festgeschrieben,
„dass die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip gefördert wird (Gender Mainstreaming)“
(I. 1c KJP-Richtlinien) „Die Berücksichtigung der spezifischen Belange von Mädchen und Jungen und jungen Frauen und jungen
Männern zur Verbesserung ihrer Lebenslagen sowie der Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen muss bei allen Maßnahmen
besonders beachtet werden. Es muss darauf hingewirkt werden, dass Frauen bei der Besetzung und Förderung hauptamtlicher
Fachkraftstellen angemessen vertreten sind“ (2.2 KJP-Richtlinien).
2000: Beschluss der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
zur Umsetzung von Gender Mainstreaming in der Landes -
verwaltung
Mit dem Beschluss verpflichtete sich die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns zur Implementierung von Gender Mainstreming.
Gesetzliches
EU-Recht: Amsterdamer Vertrag (1999)
Artikel 2:
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und
Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikel 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken und
Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft (...) die Gleichstellung von Männern und Frauen (...) zu fördern.
Artikel 3:
(2) Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin,
Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
Bundesrecht: Grundgesetz
Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (nach der Änderung von 1994):
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Bundesrecht: Sozialgesetzbuch VIII
9 Nr. 3 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe:
„Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die unterschiedlichen Lebenslagen von
Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.“
Bundesrecht: Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von
Frauen und Männern
(Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz – DgleiG) Vom 30.November 2001
„Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle sowie auch
bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen.“
Landesrecht: Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern
Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern, Artikel 13 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern):
Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes,
der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere für
die Besetzung von öffentlich-rechtlichen Beratungs- und Beschlußorganen.